Die Ehe stellt keine Sicherheit für die Partner dar. Trennung, Scheidung oder auch Schicksalsschläge bedrohen die vermeintliche Sicherheit, wenn nicht beide Partner Vorsorge treffen. Und nicht automatisch hast Du einen Unterhaltsanspruch.
Die Zahl der Scheidungen hat in den vergangenen Jahren massiv zugenommen. Und dabei trifft es nicht immer nur die anderen: Wie schnell ist mit der Liebe vorbei und die rosarote Brille zerbrochen.
Damit das Scherbenaufsammeln nicht noch mehr Einschnitte verursacht, gibt’s hier einen Überblick über Deinen möglichen Unterhaltsanspruch.
Scheidungsrecht – wie sind Sie im Falle einer Scheidung finanziell abgesichert:
Bis zur Rechtskraft der Scheidung kann Trennungsunterhalt geltend gemacht werden, wenn ein Ehegatte kein oder ein niedrigeres Einkommen erzielt, als der anderen.
Nach Rechtskraft der Scheidung gilt – seit der Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 – der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Jeder muss für seinen Unterhalt sorgen, selbst dafür aufkommen, es sei denn, es liegt einer der gesetzlich normierten Unterhaltsansprüche vor. Mit der Ehe wurde keine „Lebensstandardgarantie“ erworben.
Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung besteht grundsätzlich nur noch für die Dauer von drei Jahren, es sei denn, es liegen ganz besondere Härtevoraussetzungen vor.
Zusätzlich kannst Du Dich mit einem Ehevertrag absichern.
Ein solcher Anspruch besteht, wenn wegen seines Alters oder wegen einer Krankheit von einem geschiedenen Ehegatte eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann.
Befindet sich ein geschiedener Ehegatte noch in einer Ausbildung, Fortbildung, Umschulung kann Unterhalt verlangt werden.
Der Billigkeitsunterhalt wird in absoluten Ausnahmefällen, in Härtefällen, gewährt, wenn es dem Richter unzumutbar erscheint, dem geschiedenen Ehegatten den Unterhalt zu verwehren.
Bei der Scheidung wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, d.h. während der Ehe aufgebaute Rentenanwartschaften werden ausgeglichen. Die jeweiligen Versorgungsanrechte werden hälftig geteilt. Im Ergebnis muss somit derjenige Ehegatte, der in der Ehe die werthöheren Versorgungsanrechte ansammeln konnte, die Hälfte des Wertunterschieds an den anderen Ehegatten übertragen.
Tanja Schwarz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht